Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids gedrängt und sachbezogen mit diesen auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Soweit die Beschwerde auf eine Anfechtung abzielt, die das Gesetz ausschliesst, fehlt es bereits an einer tauglichen Begründung. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit sind Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei deren finanzielle Verhältnisse bei der Bemessung zu berücksichtigen sind (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
7B_647/2025, 7B_703/2025
Urteil vom 23. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_647/2025
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
und
7B_703/2025
Gegenstand
7B_647/2025
Abschluss der Untersuchung; Nichteintreten,
7B_703/2025
Einstellung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juli 2025 (BK 25 284) und 21. Juli 2025 (BK 25 325 MOR).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Mitteilung gemäss Art. 318 StPO der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 16. Juni 2025 ein (Verfahren BK 25 284). Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ab, das er im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2025 gestellt hatte (Verfahren BK 25 325). Der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, wandte sich in der Folge fristgerecht mit Beschwerden in Strafsachen vom 14. Juli 2025 und vom 23. Juli 2025 (je Datum der Postaufgabe) gegen die obergerichtlichen Verfügungen vom 7. Juli 2025 bzw. vom 21. Juli 2025 an das Bundesgericht.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Die Verfahren 7B_647/2025 und 7B_703/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2025 und vom 23. Juli 2025 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Verfügungen findet sich nicht in den Eingaben. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juli 2025 setzt sich namentlich nicht damit auseinander, dass nach Art. 318 Abs. 3 StPO eine Anfechtung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2025 ausgeschlossen ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2025 geht alsdann nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, womit der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung nicht zu hören ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Verfahren 7B_647/2025 und 7B_703/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément