Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 108 BGG; standing to appeal in criminal matters where the alleged injured persons are municipal employees reporting suspected misconduct: only civil claims within the meaning of the statute confer standing, whereas merely public-law liability claims do not. Victim status must be specifically alleged and made plausible; absent such showing, the appeal is inadmissible. Formal complaints may be raised without merits standing only if they are independent of the substance, but mere appellatory criticism, including against a refusal to restore a deadline, is insufficient. Manifestly hopeless appeals preclude legal aid under Art. 64 BGG; costs follow the outcome and may be moderated according to financial circumstances.
7B_648/2025, 7B_649/2025, 7B_650/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Juni 2025 (470 25 86, 470 25 87, 470 25 88).
Mit drei Entscheiden vom 3. Juni 2025 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft nicht auf drei Beschwerden des Beschwerdeführers gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte gegen diese Entscheide mit Beschwerden in Strafsachen vom 12. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Die Verfahren 7B_648/2025, 7B_649/2025 und 7B_650/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
Bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Personen handelt es sich um Mitarbeiter der Gemeinde U.________, die den Beschwerdeführer wegen einem mutmasslichen Sozialhilfebetrug angezeigt hatten (siehe Beschwerdebeilage Nr. 27). Gegen diese können für allfällige in amtlicher Ausübung zugefügte Schäden allenfalls öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen, nicht jedoch Zivilansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft [Haftungsgesetz; SGS-BL Nr. 105]). Die Beschwerden des Beschwerdeführers sind daher mangels Zivilanspruch, der dem Beschwerdeführer zustehen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), offensichtlich unzulässig. Dass der Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was ihn unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden zwar sinngemäss erhoben. Was der Beschwerdeführer jedoch gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht verweigerte Fristwiederherstellung anführt geht nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auch darauf ist nicht einzutreten.
Insgesamt ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Verfahren 7B_648/2025, 7B_649/2025 und 7B_650/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément