Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll; appellatorische, allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Für Grundrechts- und Willkürrügen gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Wird diese Begründungspflicht offensichtlich nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; die Gerichtskosten können bei angespannter finanzieller Lage reduziert werden (Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
7B_672/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
I. Abteilung,
Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 9. Juli 2025 (BS 2025 12).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt zwei Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten und Drohung sowie wegen Pornografie und Verleumdung. A.________ stellte in beiden Strafverfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung, welche die Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2024 mit zwei separaten Verfügungen abwies. Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die von A.________ gegen die Abweisung des Gesuchs erhobene Beschwerde ab. Mit einer am 15. Juli 2025 eingereichten und vom Obergericht des Kantons Zug an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe sowie mit einer am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) direkt beim Bundesgericht eingereichten Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 9. Juli 2025 sowie die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese begründet, warum ihm eine Strafe droht, die unter dem in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgegebenen Schwellenwert liegt. Somit liege ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, der weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Gegenseite verfüge über eine amtliche Verteidigung, er aber nicht, obwohl seine Existenz seit Jahren durch Bedrohungen, Verfolgungen und soziale Ausgrenzung massiv beeinträchtigt sei. Aufgrund seiner langanhaltenden psychischen und emotionalen Belastungen sowie der anhaltenden Schmerzen, die ihn seit Jahren plagen, sei eine wirksame Verteidigung ohne anwaltliche Unterstützung unmöglich. Mit dieser pauschalen, appellatorischen Kritik ohne Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier