Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht und Nicht-Eintreten wegen ungenügender Begründung. Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder die Behauptung, eine Frist sei eingehalten worden, genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern. Bei der Kostenauflage sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
7B_681/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer,
vom 17. Juni 2025 (UE250184-O/U).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Affoltern vom 6. Mai 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Streitgegenstand ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung vom 17. Juni 2025. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machte und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht ansatzweise hervorgeht, dass und weshalb die angefochtene Nichteintretensverfügung gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Gegen den Umstand, dass auf die Beschwerde mangels Leistung der Sicherheit innert Frist (welche ihm bereits verlängert worden war) nicht eingetreten wurde, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Frist, die ihm zugesichert worden sei, eingehalten. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er nicht zu hören (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément