Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit dem angefochtenen Entscheid und dessen tragenden Erwägungen sachbezogen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll; appellatorische Kritik oder Ausführungen zu nicht streitgegenständlichen Fragen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Kostenauflage sind die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
7B_688/2025
Urteil vom 3. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 28. Mai 2025 (VB.2025.00039).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Vorladung in den Strafvollzug zur Verbüssung zweier Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt vier Tagen ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Juli 2025 an das Bundesgericht.
Die Vorinstanz war aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Zuvor hat sie mit Verfügung vom 3. April 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Diese Verfügung blieb unangefochten. In seiner Eingabe vom 17. Juli 2025 moniert der Beschwerdeführer über mehrere Seiten den angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (hierzu wird geltend gemacht, ihm sei es aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, seine Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen). Beides ist nicht Prozessgegenstand und darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt zum Prozessgegenstand äussert, bestätigt er den Sachverhalt, den die Vorinstanz ihrem Nichteintretensentscheid zugrunde gelegt hat (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses). Inwiefern die Vorinstanz dadurch Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde erfüllt damit offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Auf sie ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit diesem Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément