Art. 62 Abs. 1 und 3, Art. 48 Abs. 4 BGG; Non-Eintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses nach rechtsgültiger Zustellung und unbenütztem Ablauf der angesetzten Nachfrist. Die Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren die Erreichbarkeit für Verfahrenszustellungen sicherzustellen; fristauslösende Verfügungen gelten bei ordnungsgemässer Zustellung als zur Kenntnis genommen. Wird der Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher, nicht erstreckbarer Warnungsnachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
7B_696/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Sistierung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2025 (UH250081-O/U).
Die Beschwerdeführer erhoben am 19. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2025.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. August 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 15. September 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, nachdem ein erster Zustellungsversuch erfolglos geblieben war. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen mit Verfügung vom 7. Oktober 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 20. Oktober 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.
Die Beschwerdeführer befinden sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die den Beschwerdeführern rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie nicht nachweislich von ihnen entgegengenommen wurden.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde, wie angekündigt, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément