Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Strafsachen gegen die Anordnung bzw. Bestätigung einer Beschlagnahme. Das Bundesgericht tritt nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern bloss die eigene Sicht der Dinge, appellatorische Kritik oder allgemeine rechtliche Ausführungen wiederholt. Bei Rügen der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Wird eine Zwangsmassnahme in der Sache proportionalitäts- oder kompetenzbezogen angefochten, sind namentlich die kantonalen Erwägungen zu Zuständigkeit, fortlaufender Überprüfung der Beschlagnahme und den materiellen Voraussetzungen substantiiert zu widerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
7B_707/2025
Urteil vom 10. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch B.________ und C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
D.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
E.________,
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juli 2025 (UH240317-O/U).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 30. September 2024 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen E.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs etc. Am gleichen Tag ordnete sie bezüglich der im Eigentum der A.________ AG stehenden Grundstücke, Grundbuch-Nummern www, vvv und xxx sowie der Stockwerkeigentumseinheiten yyy und zzz, der Gemeinde Grächen/VS eine Grundbuchsperre an. Gegen diese Grundbuchsperre erhob die A.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2025 ab.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 und einer undatierten Eingabe, welche beim Bundesgericht ebenfalls am 29. Juli 2025 eingegangen ist, führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2025 und die Freigabe der beschlagnahmten Grundstücke.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Vorliegend besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Im angefochtenen Beschluss legt die Vorinstanz dar, weshalb sie gestützt auf Art. 52 StPO dazu befugt ist, Verfahrenshandlungen wie die vorliegend strittige Grundbuchsperre auch ausserhalb des Kantons Zürich vorzunehmen. Weiter führt sie aus, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlagnahme laufend zu überprüfen sind und deshalb ein früherer Entscheid, mit welchem von der Beschlagnahme der fraglichen Grundstücke in Grächen/VS abgesehen wurde, der erneuten Beschlagnahme zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegenstehe und der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege insoweit eine "res iudicata" vor, im Zusammenhang mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht stichhaltig sei. Die Vorinstanz zeigt sodann auf, weshalb die Annahme der Staatsanwaltschaft zutreffend sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten E.________ bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise um dieselbe Person handle und deshalb ein Durchgriff auf die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke zulässig sei. Zur Begründung führt sie aus, der Beschuldigte sei bis zum 8. Februar 2024 einziges Organ der Beschwerdeführerin gewesen. Zwar sei seither die Tochter des Beschuldigten als einziges Organ der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Die Vorinstanz nennt jedoch mehrere konkrete Anhaltspunkte, weshalb diese Einsetzung nur vorgeschoben sei um die Beschlagnahme der strittigen Liegenschaften zu verhindern. Schliesslich legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb im vorliegenden Fall sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) wie auch jene der Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) erfüllt sind. Insbesondere zeigt sie ausführlich auf, dass zwischen den beschlagnahmten Grundstücken und den mutmasslichen Betrugshandlungen des Beschuldigten ein Zusammenhang besteht.
Mit dieser fundierten Begründung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Ihre Rechtsschrift erschöpft sich vielmehr in der Darlegung des Sachverhalts aus ihrer Sicht und der Wiederholung ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente. Zudem zitiert sie Gesetzesbestimmungen sowie Auszüge aus bundesgerichtlichen Leiturteilen und macht dazu abstrakte rechtliche Ausführungen. Soweit sie die Grundbuchsperren als unverhältnismässig bezeichnet, setzt sie sich gar nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach sich die mutmassliche Deliktssumme auf Fr. 2 Mio. belaufe und eine Beschränkung der Beschlagnahmung auf Fr. 200'000.-- deshalb nicht in Betracht komme. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind damit rein appellatorischer Art und genügen den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, E.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn