Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 BGG; sufficient reasoning of a federal appeal and non-entry for manifestly inadequate substantiation: the appellant must, in a concise and targeted manner, address the specific reasoning of the challenged decision and show which rights were violated. General allegations or abstract invocations of denial of justice do not meet the pleading burden. Where the deficiency is obvious, the Court may decline to enter in simplified proceedings. A request for legal aid under Art. 64 BGG is to be refused if the appeal has no prospects of success; court costs are allocated under Art. 66 Abs. 1 BGG, taking account of the party's financial circumstances pursuant to Art. 65 Abs. 2 BGG.
7B_71/2026
Urteil vom 26. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Januar 2026 (470 26 3).
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte A.________ gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 5. Januar 2026 auf, bis zum 16. Januar 2026 eine Sicherheitsleistung von Fr. 550.-- zu erbringen. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wegen Aussichtslosigkeit ab und erstreckte zugleich die mit Verfügung vom 5. Januar 2026 angesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit bis zum 22. Januar 2026. Gegen diese Verfügung gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Januar 2026 an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.1. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
3.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und an der Aufforderung festgehalten, eine Sicherheitsleistung von Fr. 550.- zu erbringen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie macht vielmehr lediglich geltend, es liege "eine faktische Verweigerung des Zugangs zum Rechtsschutz infolge behördlicher Untätigkeit und durch die Auferlegung einer Kostenbarriere" vor. Inwiefern die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde ebenso wenig wie das Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier