Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court: the reasons must specifically address the challenged decision and, where required, clearly and in detail demonstrate a constitutional or legal violation. Merely repeating one's own view or filing overlapping submissions is insufficient. If the complaint manifestly fails to meet these requirements, the court may issue a non-entry decision in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, with a brief statement of the inadmissibility ground pursuant to Art. 108 Abs. 3 BGG. Upon non-entry, ancillary requests such as suspensive effect become moot; costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_715/2025
Urteil vom 9. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 17. Juni 2025 (SR2 25 19).
1.1. Mit Strafbefehl vom 26. März 2024 wurde A.________ der üblen Nachrede zum Nachteil von B.________ schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Dagegen erhob A.________ Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 16. April 2024 eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede eröffnete. Am 28. Januar 2025 führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mit A.________ als beschuldigte Person und B.________ als Auskunftsperson durch. A.________ erhob am 5. April 2025 "Rechtsaufsichtsbeschwerde" an das Obergericht des Kantons Graubünden, das mit Verfügung vom 17. Juni 2025 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat.
1.2. A.________ erhebt am 25. Juli 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 17. Juni 2025 unter Einreichung von vier inhaltlich teilweise übereinstimmenden, teilweise voneinander abweichenden Eingaben.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). So setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier