7B_722/2025
Urteil vom 28. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftentlassung Sicherheitshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 21. Juli 2025 (SB250326-O/Z4/ad).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2025 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft.
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
2.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe in französischer Sprache eingereicht hat.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern macht pauschal geltend, er sei mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden und führt darüber hinaus aus, er wolle die Schweiz nicht verlassen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und B.________, in U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn