Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; standing to appeal against the dismissal of criminal proceedings requires a civil claim that the appellant is entitled to assert. If no such claim is substantiated, the appeal is inadmissible unless victim status or another exception is shown. Mere assertions of unlawful state violence do not suffice without substantiation. Formal grievances falling within the Star-Praxis remain admissible only if they are distinctly raised. Manifestly hopeless appeals justify refusal of legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; court costs are allocated under Art. 66 Abs. 1 BGG, with due regard to financial circumstances under Art. 65 Abs. 2 BGG.
7B_725/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2025 (SW.2025.9).
Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 29. Januar 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe ist mangels Zivilanspruch, der dem Beschwerdeführer zustehen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Gesetz über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 [Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3], vor allem § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1), offensichtlich unzulässig. Dass der Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was ihn unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément