7B_728/2025
Urteil vom 17. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juni 2025 (SBK.2025.144).
Erwägungen:
1.
Im Zeitraum von März bis Mai 2024 reichte A.________ diverse Strafanzeigen gegen ihren damaligen Nachbarn ein. Am 10. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nichtanhandnahme einer entsprechenden Strafuntersuchung. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Juni 2025 nicht ein. A.________ wandte sich in der Folge an das Bundesgericht.
2.
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht enthält keine eigenhändige Unterschrift im Sinne dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung vom 31. Juli 2025 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 11. August 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde ihr am 4. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift innert der angesetzten Frist nicht nachgekommen, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowohl hinsichtlich der Beschwerdelegitimation als auch in der Sache vermissen lässt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger