Art. 81 para. 1 let. b no. 5 BGG; Art. 108 para. 1 let. a BGG; standing in criminal matters and manifest inadmissibility: a private complainant may challenge a non-entry or discontinuance decision only if he can plausibly assert a civil claim, unless he qualifies as a victim or raises independent formal grievances that are detachable from the merits. Mere dissatisfaction with prosecutorial action is insufficient. If standing is absent and no admissible formal complaint is pleaded, the Federal Supreme Court may decline to enter in simplified proceedings; hopeless requests for free legal aid must be refused, and costs are allocated according to Arts. 66 and 65 BGG.
7B_802/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 9. Juli 2025 (KSE 7-2025).
Mit Entscheid vom 9. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Appenzell-Innerrhoden die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell-Innerrhoden vom 28. April 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. August 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe ist mangels Zivilanspruch, der dem Beschwerdeführer zustehen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 5 Abs. 1 der Behördenverordnung des Kantons Appenzell-Innerrhoden vom 15. Juni 1998 [GS 170.010] und Art. 26 Abs. 1 der Personalverordnung des Kantons Appenzell-Innerrhoden vom 30. November 1998 [GS 172.310]), offensichtlich unzulässig. Dass der Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was ihn unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément