Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen und Aussichtslosigkeit: Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt und bloss die eigene Sicht der Dinge wiederholt. Für Rügen der Verletzung von Grundrechten und der Willkür gelten qualifizierte Substanziierungsanforderungen. Ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde ausser Betracht; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_806/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juli 2025 (UE240295-O/U/JST>AEP).
Am 27. Juni 2024 kollidierte der von B.________ gelenkte Personenwagen mit dem E-Bike-Fahrer A.________ an der Kreuzung U.________strasse/V.________strasse in Bülach. A.________ verletzte sich an der Schulter. Am 12. Juli 2024 stellte letzterer Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Verfügung vom 20. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an Hand. Dagegen wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung und Beschluss vom 22. Juli 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beschwerde abwies.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.1. Die Vorinstanz erwägt, entgegen dem Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aussagen der unbeteiligten Auskunftsperson zeigten, dass der Unfall nicht in der Mitte der Kreuzung, sondern ganz rechts, nahe der Leitplanke, stattgefunden haben müsse. Zudem würden die Fotos mit den Beschädigungen am Unfallfahrzeug der Beschuldigten für die Darstellung der Auskunftsperson sprechen, wonach das Fahrrad in den vorderen linken Bereich des Personenwagens gefahren sei. Die Aussagen der Auskunftsperson erwiesen sich nicht als rein spekulativ. Die Notfall-SMS bzw. die darin angegebenen Koordinaten stützten den Standpunkt des Beschwerdeführers auch nicht. Ebenso wenig könne den Fotos des Fahrrads entnommen werden, dass der Aufprall auf der linken Seite des Fahrrads erfolgt sein müsse. Im Übrigen würde ein Schaden auf der linken Seite des Fahrrads nicht zwingend bedeuten, dass die Beschuldigte auf der linken Strassenseite gefahren wäre. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beschädigung seines Fahrrads zeige, dass der Aufprall auf seiner linken Seite erfolgt sei, was gegen eine Missachtung des Vortritts durch ihn spreche, fände damit keine Bestätigung.
4.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine (hinlängliche) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werde dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler