Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 und Art. 266 Abs. 5 StPO; vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die betroffene Person ist grundsätzlich vor Anordnung der vorzeitigen Verwertung anzuhören; bei äusserster Dringlichkeit kann die Anhörung ausnahmsweise nachträglich erfolgen. Wird das rechtliche Gehör vor oder nach dem Entscheid gewährt, genügt die Information über die entscheidwesentlichen Grundlagen, damit die Äusserung wirksam wahrgenommen werden kann. Besteht bereits ein rechtskräftig bestätigter hinreichender Tatverdacht als Grundlage der Beschlagnahme, darf die Vorinstanz bei der Prüfung der vorzeitigen Verwertung darauf verweisen, sofern keine neuen entlastenden Erkenntnisse geltend gemacht werden. Die Verhältnismässigkeit ist insbesondere im Lichte von Lagerkosten, Wertverlust und dem Risiko zu beurteilen, dass der Gegenstand dem Zugriff entzogen wird. Ein zeitlich enges Zuwarten nach Abschluss des vorgängigen Beschlagnahmebeschwerdeverfahrens verletzt das Beschleunigungsgebot nicht.
7B_811/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Beschlagnahme; vorzeitige Verwertung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juli 2025 (UH250028-O/U).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Misswirtschaft und weiteren Delikten. Sie führte im Rahmen dieses Strafverfahrens Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmte mit Verfügung vom 18. April 2024 unter anderem ein Fahrzeug des Modells Lamborghini Urus mit zwei Fahrzeugschlüsseln und einem Fahrzeugausweis. Die A.________ GmbH machte geltend, sie sei Eigentümerin dieses Fahrzeuges. In der Folge erhoben sowohl B.________ als auch die A.________ GmbH Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Fahrzeuges. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 10. Mai 2024 nicht auf die Beschwerde von B.________ ein und wies die Beschwerde der A.________ GmbH mit Beschluss vom 29. November 2024 ab.
Am 22. Januar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Lamborghini Urus vorzeitig verwertet und der hieraus resultierende Nettoerlös beschlagnahmt werde. Die von der A.________ GmbH gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 16. Juli 2025 ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ GmbH vor Bundesgericht, der Beschluss vom 16. Juli 2025 sei aufzuheben und das Verfahren zwecks Gehörsgewährung an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei von der vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs Lamborghini Urus bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nahm das Gesuch der A.________ GmbH um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 10. September 2025 als Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegen und untersagte der Staatsanwaltschaft vorsorglich, bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens den beschlagnahmten Lamborghini Urus vorzeitig zu verwerten.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die A.________ GmbH hat mit Eingabe vom 29. September 2025 repliziert.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die vorzeitige Verwertung von Vermögenswerten und die Beschlagnahme des Verwertungserlöses. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 bzw. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Eigentümerin des zu verwertenden Lamborghini Urus. Als solche wäre sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Das Obergericht hielt jedoch mit Beschluss vom 29. November 2024 fest, dass ein "hinreichender Verdacht" bestehe, wonach die Eigentumsübertragung des Lamborghini Urus an die Beschwerdeführerin ein Scheingeschäft gewesen sei. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Eigentümerin des Lamborghini Urus ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie aus dem Folgenden hervorgeht.
Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d), oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 266 Abs. 1 StPO). Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf (Abs. 2). Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Abs. 5).
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr keine Möglichkeit gegeben, sich zur vorzeitigen Verwertung des Fahrzeuges zu äussern. So habe sie vor der Verfügung der vorzeitigen Verwertung keine Einsicht in die Bewertungsunterlagen, auf die sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid gestützt habe, nehmen können. Es sei ihr erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens möglich gewesen, Einsicht in diese Bewertungsunterlagen zu nehmen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie (die Beschwerdeführerin) sich auch ohne Kenntnis dieser Unterlagen abschliessend zur vorzeitigen Verwertung habe äussern können, sei unvereinbar mit den Anforderungen an die Gehörsgewährung. Dasselbe treffe auf die Ansicht der Vorinstanz zu, wonach es nicht zu beanstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft ihr nach Vorliegen der Unterlagen nicht nochmals die Gelegenheit eingeräumt habe, sich dazu zu äussern.
3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2024 eine Frist zur Stellungnahme zur vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs ansetzte. Sie begründete die vorgesehene vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs mit den hohen Lagerkosten und der laufenden Entwertung des Fahrzeugs. Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung vom 15. Mai 2024 nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Verfügung in der Folge auch der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin das Einschreiben nicht abgeholt habe. Die Beschwerdeführerin liess daraufhin die Staatsanwaltschaft von ihrer Rechtsvertretung telefonisch darüber informieren, dass sie mit der vorzeitigen Verwertung nicht einverstanden sei, was implizit aus ihrer Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Fahrzeuges hervorgehe. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme zur vorzeitigen Verwertung ein. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Januar 2025 die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs an. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft diese Verfügung unter anderem mit einem Bericht des Koordinators Vermögensverwaltung/Verwertung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2025 begründet hatte. Soweit aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten ersichtlich, wurde dieser Bericht der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2025 nicht zur Kenntnis gebracht.
3.3. Die von einer vorzeitigen Verwertung betroffene Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) und ist deshalb grundsätzlich vor dem Entscheid über die vorzeitige Verwertung anzuhören. Bei äusserster Dringlichkeit, etwa bei sehr schnell verderblicher Ware, darf die Strafbehörde jedoch von der vorgängigen Anhörung der betroffenen Person ausnahmsweise absehen und diese erst nach dem Entscheid über die vorzeitige Verwertung anhören (vgl. LEMBO/NERUSHAY, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 27a zu Art. 266 StPO). Gewährt sie das rechtliche Gehör vor oder nach dem Entscheid über die vorzeitige Verwertung, muss sie die betroffene Person in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen informieren, damit diese ihr Recht auf Äusserung wirksam wahrnehmen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4).
3.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zu Recht die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt, da keine besondere Dringlichkeit vorlag. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch keine Stellungnahme zur beabsichtigten vorzeitigen Verwertung ein und verzichtete somit darauf, ihr Recht auf Äusserung auszuüben. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin den Bericht vom 10. Januar 2025 nicht zur Kenntnis brachte, bevor sie am 22. Januar 2025 die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs anordnete. Mit diesem Bericht belegte die Staatsanwaltschaft nämlich im Wesentlichen lediglich ihre bereits mit Verfügung vom 15. Mai 2024 geäusserte Auffassung, wonach das Fahrzeug hohe Lagerkosten verursachen und schnell an Wert verlieren werde. Damit hatte sie die Beschwerdeführerin über die entscheidwesentlichen Grundlagen bereits informiert und musste ihr nicht nochmals eine Möglichkeit geben, um sich zu äussern.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter zusammengefasst geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft habe in der Verfügung vom 22. Januar 2025 keine Ausführungen zum Sachverhalt gemacht und sie habe insbesondere nicht dargelegt, inwiefern das Fahrzeug einen Konnex zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten aufweise. Auch die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage des Tatverdachts auseinandergesetzt, sondern lediglich auf das (mit Beschluss des Obergerichts vom 29. November 2024 abgeschlossene) Beschlagnahmeverfahren verwiesen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin genügt dies nicht und die Vorinstanz hätte die Frage des hinreichenden Tatverdachts im Lichte der Verwertungsmassnahme erneut prüfen müssen.
4.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war der hinreichende Tatverdacht Voraussetzung für die Beschlagnahme des Fahrzeuges. Das Obergericht hielt die Beschlagnahme des Fahrzeuges mit Beschluss vom 29. November 2024 für rechtmässig und bejahte somit auch den hinreichenden Tatverdacht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass der hinreichende Tatverdacht seit dem Beschluss vom 29. November 2024 entkräftet worden wäre (zum Beispiel aufgrund neuer Ermittlungserkenntnisse). Bei dieser Sachlage durfte sich die Vorinstanz damit begnügen, auf das vorangegangene Beschlagnahmeverfahren und den Beschluss vom 29. November 2024 zu verweisen, und musste sich nicht nochmals mit der Frage auseinandersetzen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt. Dass die Verwertung des Fahrzeuges stärker in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin eingreift als die Beschlagnahme desselben, ändert nichts daran.
5.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges sei unverhältnismässig. Sie habe nämlich als Alternative zur vorzeitigen Verwertung vorgeschlagen, der "Eigentümerin" (also ihr) das Fahrzeug zur Verwahrung zu überlassen. Dadurch könnten der Wertverlust des Fahrzeuges und die Aufbewahrungskosten vermieden werden. Zur Sicherstellung, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt einer allfälligen Verwertung bei rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens noch verfügbar sei, könne der Fahrzeugausweis im Original beschlagnahmt und beim Strassenverkehrsamt mit einem Sperrcode versehen werden. Die Vorinstanz gehe aber auf diesen Vorschlag im angefochtenen Entscheid in keiner Weise ein und verletze damit ihr rechtliches Gehör.
5.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die anfallenden Kosten verhindert werden könnten, indem das Fahrzeug ihr überlassen und nur der Fahrzeugausweis beschlagnahmt werde, sei nicht erneut einzugehen, dann die Beschwerdeführerin habe dies bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme vorgebracht.
5.3. Im fraglichen Beschwerdeverfahren hielt das Obergericht mit Beschluss vom 29. November 2024 fest, der Lamborghini Urus sei auf die Gesellschaft C.________ GmbH eingelöst gewesen. Deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sei der Beschuldigte gewesen. Das Fahrzeug sei am 12. August 2021 ausser Verkehr gesetzt und gleichentags von der Beschwerdeführerin in Verkehr gesetzt worden. Die einzige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und Geschäftsführerin mit Einzelberechtigung sei die Ehefrau des Beschuldigten. Der angebliche Eigentümerwechsel des Fahrzeuges habe nur wenige Monate vor der Konkurseröffnung über die C.________ GmbH stattgefunden, wobei der Beschwerdeführerin bereits damals die Liquiditätsprobleme der C.________ GmbH bekannt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass sie für das Fahrzeug eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Das Konstrukt des Autoverkaufs erwecke den Anschein eines Scheingeschäfts und es bestehe ein hinreichender Verdacht, dass der Beschuldigte damit einzig bezweckt habe, das Fahrzeug dem Konkurssubstrat zu entziehen, wobei es naheliegend erscheine, dass auch die Ehefrau des Beschuldigten und damit die Beschwerdeführerin hierüber im Bilde gewesen seien. Aufgrund des Vorwurfs des Beiseiteschaffens von Konkurssubstrat könne sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Beschlagnahme des Kontrollschilds sowie des Fahrzeugausweises beschränken.
5.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Die Vorinstanz bejaht die Verhältnismässigkeit der Verwertung und verweist zur Begründung auf den Beschluss vom 29. November 2024. Sie hat sich damit hinreichend mit dem Argument der Beschwerdeführerin befasst. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Des Weiteren verletzt die Vorinstanz kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG, wenn sie den Vorschlag der Beschwerdeführerin, ihr das Fahrzeug zu überlassen, anstatt es zu verwerten, ausschlägt: Aus dem Beschluss vom 29. November 2024 geht nämlich hervor, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau verdächtigt werden, Konkurssubstrat beiseitegeschafft (beziehungsweise dies versucht) zu haben. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Strafbehörden zu verhindern suchen, dass das Fahrzeug wieder in den Besitz des Beschuldigten oder dessen Ehefrau gelangt.
6.1. Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie macht geltend, die Strafuntersuchung sei nur schleppend vorangegangen. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren erfahren, dass die Staatsanwaltschaft bereits im April 2024 eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs in Betracht gezogen habe. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft erst im Januar 2025 die Verwertung des Fahrzeuges angeordnet.
6.2. Die Rüge verfehlt ihr Ziel: Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht vor, sie habe den Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2024 über die Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Fahrzeuges abgewartet, bevor sie Einschätzungen zur vorzeitigen Verwertung eingeholt habe. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zwischen dem Entscheid des Obergerichts und der Anordnung der vorzeitigen Verwertung des Fahrzeuges am 22. Januar 2025 liegen weniger als zwei Monate. Diese Dauer ist nicht zu beanstanden. Es ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO ersichtlich. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob sich die Beschwerdeführerin, der im Strafverfahren keine Parteistellung zukommt, in diesem Verfahren überhaupt auf den genannten Grundsatz berufen kann.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern