7B_833/2025
Verfügung vom 6. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Daniel Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jenny Wattenhofer,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 18. Juni 2025 (BEK 2025 16).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 21. Januar 2025 ab, soweit es auf sie eintrat.
2.
Dagegen erhob A.________ am 25. August 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen.
3.
Mit Schreiben vom 22. September 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Demzufolge ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG vom Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben.
4.
Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist grundsätzlich als unterliegende Partei zu betrachten. Dem Beschwerdeführer sind daher ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 BGG). Mangels Einholung von Vernehmlassungen sind der privaten Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht keine Aufwendungen entstanden, die nach Art. 68 BGG zu entschädigen wären.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kölz
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger