Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde: Vor Bundesgericht genügt die blosse Zitierung von Gesetzes- oder Verfassungsnormen nicht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; bei Grundrechtsrügen gelten qualifizierte Substanziierungsanforderungen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; die Gerichtskosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
7B_880/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,
Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Strafverfahrens; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. September 2025 (UH250243-O/U/TRU>JST).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft IIl des Kantons Zürich einen Antrag von A.________ auf Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ab. Dagegen wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 3. September 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abwies und auf die Beschwerde nicht eintrat.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.1. Die Vorinstanz erwägt, die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2025 sei dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 zugestellt worden, womit die 10-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 19. Juni 2025 zu laufen begonnen und am Montag, 30. Juni 2025 geendet habe. Die am 24. oder 25. Juli 2025 der Post übergebene Beschwerde sei somit, wie auch der Beschwerdeführer einräume, verspätet. Soweit er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stelle, sei dieses abzuweisen: Gemäss seinen Ausführungen habe er seine Freundin beauftragt, das Schreiben auszudrucken und zu verschicken. Damit - so die Vorinstanz - habe er eine Hilfsperson beigezogen, deren Verhalten er sich anrechnen lassen müsse. Der Umstand, dass das ausgedruckte Schreiben im Handschuhfach des Autos vergessen und deshalb nicht rechtzeitig versandt worden sei, könne aus rechtlicher Sicht nicht als schuldlos bezeichnet werden, weshalb kein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO gegeben sei.
4.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die blosse Anrufung von Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen genügt hierfür nicht. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um "aufschiebende Wirkung" gegenstandslos.
Das vom Beschwerdeführer "eventualiter" gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler