Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; requirements for admissibility of a federal appeal: the appellant must, in a concise and reasoned manner, address the contested decision and show specifically how it violates law. Mere presentation of one's own view of the facts or abstract criticism is insufficient. Where the reasoning is manifestly deficient, the Court may decide under the simplified procedure and decline to enter into the matter. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is unavailable if the appeal lacks prospects of success; costs are imposed under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_898/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2025
(AK.2025.213-AK).
Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 erstattete A.________ Strafanzeige wegen Betrugs beim Untersuchungsamt St. Gallen gegen B.________. Am 2. Mai 2025 verfügte das Untersuchungsamt, das Strafverfahren gegen B.________ werde nicht an die Hand genommen. Dagegen wandte sich A.________ an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche mit Entscheid vom 3. Juli 2025 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin gingen im Kern dahin, dass sie in einen Irrtum über die eigentliche Tragweite bzw. die Rechtsverbindlichkeit der von ihr unterzeichneten Dokumente versetzt und deshalb - in Form der sich daraus ergebenden Schulden - am Vermögen geschädigt worden sei. Indessen sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdegegner 2 zum Entstehen eines solchen Irrtums beigetragen oder sie darin bestärkt haben sollte. Ein Tatbeitrag bzw. eine Täuschungshandlung seinerseits sei nicht erkennbar. Selbst wenn der Beschwerdegegner 2, wie die Beschwerdeführerin behaupte, ihren damaligen Lebenspartner "motiviert" habe, sie die erwähnten Dokumente unterzeichnen zu lassen, liesse sich daraus keine für den behaupteten Irrtum der Beschwerdeführerin ursächliche strafrechtlich relevante (aktive) Tathandlung des Beschwerdegegners 2 erblicken. Ferner deute auch nichts auf eine qualifizierte Rechtspflicht des Beschwerdegegners 2 zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht hin. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung auszumachen, hätte die Beschwerdeführerin doch mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können, die für sie nachteiligen Schuldverhältnisse einzugehen.
4.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine (hinlängliche) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Die Beschwerdeführerin legt einzig ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um "aufschiebende Wirkung" gegenstandslos.
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler