Art. 61, 64, 65, 66, 121-123 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment, especially of a non-entry decision. Revision is an exceptional remedy limited to the exhaustively enumerated statutory grounds; it cannot serve to obtain reconsideration of a final judgment or to relitigate the merits. Where the challenged judgment is a non-entry decision, the asserted revision ground must relate to the non-entry reasoning itself. The burden lies on the applicant to substantiate the ground in a manner meeting Art. 42 Abs. 2 BGG. Mere appellatory criticism or a disguised request for reconsideration is insufficient. An unpromising revision request excludes legal aid; costs are borne by the unsuccessful applicant, taking financial capacity into account (consid. 3-5).
7F_56/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2025 (7B_1189/2025).
Mit Urteil 7B_1189/2025 vom 24. November 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2025 nicht ein.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des (Bundes-) Gerichts und über den Ausstand (lit. a; vgl. Art. 34 ff. BGG), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_1189/2025 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Entscheids konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar. Mit seiner appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung desselben erzielt werden. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor.
Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler