Non-entry for insufficiently reasoned unemployment insurance complaint

8C_1000/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G.________ challenged the cantonal judgment refusing unemployment-insurance insolvency compensation. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to attack the independent grounds of the cantonal decision and only presented his own account of the bankruptcy. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung. Erfordert der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige, je für sich das Dispositiv tragende Begründungen, so ist mit der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt; unterbleibt dies, genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nicht. Blosses Festhalten an der eigenen Sicht der Sache oder an den tatsächlichen Ursachen des Unterliegens ersetzt die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen nicht (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3). Das Bundesgericht kann in diesem Fall im vereinfachten Verfahren auf die Eingabe nicht eintreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_1000/2010

Urteil vom 8. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 28. Oktober 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 28. Oktober 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde aufzuzeigen ist, inwiefern diese Begründungen Recht verletzen, ansonsten der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht Genüge getan ist (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Verweigerung der Insolvenzentschädigung in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AVIG vorab mit der für im Handelsregister eingetragene geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH vom Gesetzes wegen (Art. 810 f. OR) zwingend vorgegebenen massgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungsbefugnis begründet hat (E. 2.2 f. und E. 3.2 am Anfang),
dass es weiter festgehalten hat, auch in tatsächlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer in concreto über die für eine arbeitgeberähnliche Funktion typischen massgeblichen Einflussmöglichkeiten auf die Firmengeschicke verfügt,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern die von der Vorinstanz zur Leistungsverweigerung angeführte gesetzgeberische Konzeption Recht verletzt und statt dessen einzig seine Sicht der zum Konkurs der Firma führenden Gründe anführt,
dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

unemployment insuranceinsolvency compensationreasoned appealnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint satisfied the reasoning requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the independent grounds of the cantonal decision and merely restated his own view of the bankruptcy causes.

Extrahierte Begründung

Where a decision rests on multiple independent grounds, the appeal must challenge each ground. The complaint failed to show any legal error in the decisive reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be entered into under the simplified procedure of Art. 108 para. 1 lit. b BGG

Extrahierter Entscheid

No. Because the complaint manifestly lacked sufficient reasoning, non-entry was appropriate.

Extrahierte Begründung

The absence of a legally adequate submission justified a summary non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.