Art. 109 BGG; disability pension, evidentiary assessment and residual earning capacity. The Federal Court may decide an obviously unfounded appeal by summary reasoning under Art. 109 para. 2 lit. a BGG and refer to the lower judgment under para. 3. In disability cases, a bidisciplinary expert report has probative value where it is internally consistent and addresses the functional limitations relevant to the residual capacity for work. A treating physician's divergent assessment does not, by itself, justify additional investigations. If the insured can fully exploit the medically established capacity in an adapted activity, the invalid income may be based on statistical wage data, with a deduction only for documented disability-related disadvantages; absent special circumstances, continued employment with the current employer does not preclude such a calculation.
8C_127/2025
Urteil vom 3. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 23. Januar 2025 (SV1 24 93).
A.________, geboren 1979, ist bei der B.________ GmbH als Fassadenisoleur mit angepasstem Tätigkeitsprofil angestellt. Aufgrund von Rückenbeschwerden wurde er ab dem 24. Februar 2020 krankgeschrieben und meldete sich am 17. September 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. Im Bericht vom 16. Oktober 2020 diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom seit zehn Jahren vor allem im Kreuz und im rechten Bein bei Verdacht auf eine Nervenwurzelreizung bzw. Ausfallsymptomatik L4-S1 sowie ein chronisches Schmerzsyndrom im Nacken bzw. zervikothorakal. Am 29. Januar 2021 erfolgte eine Operation mit dorsaler Stabilisation L4 bis S1.
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Klinik D.________ (Bericht vom 3. Oktober 2023) sowie eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese verneinten in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2024 eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur, hingegen bestehe seit Juni 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 10. September 2024 (wie vorbeschieden) für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2021 eine ganze Invalidenrente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch.
Mit Urteil vom 23. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, dieses Urteil sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, zuzuerkennen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf einen Schriftenwechsel.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es - in Bestätigung der Verfügung vom 10. September 2024 - einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2021 verneinte.
Im angefochtenen Urteil werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage mass das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ Beweiskraft zu. Gestützt darauf sei ab 10. Juni 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten (im Wesentlichen leichten bis mittelschweren, wechselpositionierenden) Tätigkeit auszugehen. Auf weitere Beweismassnahmen verzichtete die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (anstelle vieler: BGE 145 I 167 E. 4.1). Während das Valideneinkommen von Fr. 82'519.90 unbestritten war, ging die Vorinstanz bei der Bemessung des Invalideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer die medizinisch ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im 40-%-Pensum mit angepasstem Tätigkeitsprofil bei seiner langjährigen Arbeitgeberin B.________ GmbH nicht vollständig ausschöpfe. Sie stellte daher auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 58'818.95. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 29 %.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt, indem sie es unterlassen habe abzuklären, ob es sich bei der Tätigkeit für die bisherige Arbeitgeberin um die bestmögliche Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit handle. Seine Vorbringen erweisen sich jedoch als offensichtlich unbegründet, soweit es sich dabei nicht um Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen handelt.
4.2.1. So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche Arbeiten er konkret verrichte, mit welchen Gewichten er dabei hantiere, ob er ganztägig anwesend sei oder wie oft und wie lange er Pausen einlege. Allerdings hatte er sich Rahmen der orthopädischen Begutachtung auch zu den Verrichtungen bei seiner aktuellen (körperlich leichten) Tätigkeit sowie zu den dabei zu Tage tretenden Einschränkungen und Beschwerden geäussert (worauf auch die Vorinstanz hinweist). Er führte aus, er könne in gebückter Position keine Gegenstände heben und nur selten 5 kg vom Boden aufheben. Auf Rumpfhöhe könne er kurzfristig 10 kg heben, müsse jedoch vorsichtig sein. Auf Gerüste mit Treppen steigen gehe gut. Er könne auch auf Leitern steigen, aber nicht lange darauf bleiben. Ebenso könne er knien, aber die Schmerzen seien nervig. Es gelinge ihm problemlos, während 30 Minuten bis zu einer Stunde zu gehen. Sitzen sei für ihn das Schlimmste. Er könne nicht zwei bis drei Stunden sitzen. Liegen sei möglich, das Aufstehen gehe jedoch nicht gut. Wenn er aufstehe, nähmen die Schmerzen mit zunehmendem Laufen ab. Der Schmerz sei auch während der Arbeit vorhanden. Es helfe aber, wenn er etwas mache, in Bewegung bleibe und auf der Arbeit mit den Kollegen sprechen könne. Diese machten die schwerere Arbeit; er versuche es so gut wie es gehe. Am 31. Oktober 2024 bestätigte seine Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren zudem, dass der Beschwerdeführer "sämtliche notwendigen Arbeiten eines Fassadenisoleurs ohne das Heben von schwerem Gewicht" ausübe, doch schränkte der Vorgesetzte seine Aussage dahingehend ein, dass dies geschehe, soweit es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zulasse. Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass sich das kantonale Gericht nicht zu vertieften Untersuchungen veranlasst sah.
4.2.2. Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage der Hausärztin Dr. med. G.________, praktische Ärztin, in ihrem Bericht vom 2. November 2024, wonach der Beschwerdeführer mit seinem 40-%-Pensum die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit bereits voll ausschöpfe. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch eine behandelnde Fachperson für sich allein genommen noch nicht Anlass für weitere Abklärungen sein kann. Ausserdem bringt Dr. med. G.________ nichts vor, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wäre.
4.2.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er auf angebliche Widersprüche in der gutachterlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit hinweist. So bezieht sich die Aussage des Gutachters, wonach "beträchtliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit" bestünden, auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Demgegenüber steht dessen Einschätzung, dass Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit nicht vorliegen im Zusammenhang mit einer dem Leiden und den Beschwerden angepassten Tätigkeit, die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar ist. Wie die Vorinstanz willkürfrei geschlossen hat, hat der orthopädische Gutachter den funktionellen Einschränkungen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen. Darauf kann verweisen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2.4. Des Weiteren verfangen auch die Vorwürfe der Verletzung von Art. 26bis Abs. 1, 2 und 3 IVV nicht, weil diese Bestimmungen aufgrund der übergangsrechtlichen Regelungen und Grundsätze vorliegend nicht anwendbar sind. Hierzu sei ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Urteil verwiesen.
4.2.5. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil I 605/01 vom 8. Juli 2002. Dort qualifizierte das Bundesgericht das tatsächlich erzielte Einkommen aus einer 50%igen Tätigkeit als Pflegehilfe als Invalideneinkommen, obwohl der 52-jährigen Versicherten eine Wiedereingliederung im Bereich des erlernten Berufs als Verkäuferin grundsätzlich zumutbar gewesen wäre. Aufgrund des fragilen psychischen Zustands der Betroffenen erschien ein Berufswechsel jedoch nicht angezeigt; vielmehr stellte die Fortsetzung der Tätigkeit als Pflegehilfe bei der bisherigen Arbeitgeberin die für den Gesundheitszustand der Versicherten geeignetste Lösung dar. Dass auch im hier zu beurteilenden Fall besondere Umstände, z.B. eine medizinische Kontraindikation, vorliegen würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, so dass sein Einwand unbehelflich ist.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart