Non-entry for insufficient reasoning in unemployment insurance appeal

8C_152/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant filed a federal appeal against a cantonal unemployment-insurance decision. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it merely challenged the factual finding on the registration date without addressing the lower court's grounds or showing manifest error under Art. 97(1) BGG / Art. 95 BGG. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder das blosse Bestreiten der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung genügt nicht. Wird weder die offensichtliche Unrichtigkeit noch die Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 95 BGG substanziiert dargetan, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; eine Kostenauflage kann gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_152/2010

Urteil vom 18. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt, wird darin zwar die zur Festlegung des Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von der Vorinstanz getroffene massgebliche Sachverhaltsfeststellung zum Anmeldezeitpunkt (s. Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung, wonach die Anmeldung (nachweislich erst) auf den 18. Februar 2009 erfolgt sei, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich eine appellatorische Kritik genügt nicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

unemployment insurancereasoning requirementsinadmissibilitysimplified procedureappellatory criticismcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

It did not; the submission lacked concrete engagement with the challenged reasoning and amounted only to appellatory criticism.

Extrahierte Begründung

A remedy must state requests and reasons and explain briefly how the contested decision violates law. The appellant did not show why the finding that registration occurred only on 18 February 2009 was manifestly incorrect or based on a legal error.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be admitted in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierter Entscheid

No; because the appeal manifestly failed to satisfy the reasoning requirements, the court could not enter into it.

Extrahierte Begründung

The deficient reasoning justified non-entry in simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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