Late appeal in accident insurance case declared inadmissible

8C_168/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.02.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Aargau Insurance Court judgment was filed after the 30-day deadline had expired. The appellant referred to psychological impairments, but this did not establish grounds for reinstatement of the deadline because it was not shown that he was objectively unable throughout the entire appeal period to file even a minimal appeal himself or through another person. The Court therefore dismissed the matter in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, 44-48, 50 Abs. 1 und 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristversäumnis und Fristwiederherstellung bei verspäteter Beschwerde. Die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen und ist strikt einzuhalten. Eine Wiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus; bei geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen ist darzutun, dass die Partei während der ganzen Frist objektiv ausserstande war, selber oder durch Dritte eine zumindest minimal begründete Eingabe zu verfassen. Blosse Hinweise auf gesundheitliche Probleme genügen nicht. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_168/2013

Urteil vom 28. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Februar 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2012,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. Dezember 2012 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden ist,
dass das Rechtsmittel somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 21. Januar 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Verspätung mit den psychischen Beeinträchtigungen begründet, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren,
dass - soweit dieser Hinweis überhaupt als Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 50 Abs. 1 BGG) umgedeutet werden könnte - damit aber in keiner Art und Weise dargetan ist, weshalb er während der gesamten Rechtsmittelfrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung beizubringen (siehe dazu BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255; 108 V 109)
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

late filingdeadline restorationinadmissibilityunemployment?psychological impairmentsimplified procedurecourt costs waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was filed within the statutory deadline

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time because the challenged decision was served on 2012-12-05 and the deadline expired on 2013-01-21.

Extrahierte Begründung

The court relied on the postal proof of delivery and the statutory appeal period under the BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the late filing justified restoration of the deadline

Extrahierter Entscheid

No restoration was granted because the appellant did not show that he was objectively unable during the whole appeal period to file an appeal himself or through a third person.

Extrahierte Begründung

The psychological impairments mentioned were insufficiently substantiated for Art. 50(1) BGG; minimal justification could still have been submitted by the appellant or a third party.

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