Non-entry on inadequate unemployment insurance appeal

8C_186/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung13.03.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the insured person's filing against the Zurich Social Insurance Court judgment did not satisfy the requirements for a valid federal appeal. The submission lacked a sufficiently specific request and did not engage with the cantonal court's reasoning or show a reviewable violation of law or manifestly incorrect fact-finding. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108 BGG. Given the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerde. Die Rechtsschrift muss ein hinreichend bestimmtes Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten; erforderlich ist die konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Darlegung, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss allgemein gehaltene oder nicht auf den Entscheid bezogene Ausführungen genügen nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, kann im vereinfachten Verfahren ohne Ansetzung einer Nachfrist auf sie nicht eingetreten werden. Von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_186/2013

Urteil vom 13. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 4. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2012,

in Erwägung,
dass vorliegend fraglich erscheint, aber offenbleiben kann, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2013 als rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 -48 BGG; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.) oder zufolge Fristversäumnis des Rechtsmittels als unzulässig zu betrachten ist, weil auf die Beschwerde wegen ungültiger Rechtsmittelerhebung ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt,

dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2013 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich der Versicherte namentlich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass somit kein formgültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityappeal reasoningnon-entrysimplified proceedingscourt costsunemployment insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal requirements for admissibility under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a legally sufficient request or a case-related reasoning and therefore was not a valid appeal.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage concretely with the cantonal court's reasoning and did not show any violation of federal law or clearly erroneous fact-finding as required by Art. 42 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the court should grant a period to cure the deficient appeal.

Extrahierter Entscheid

No grace period was granted because the appeal was obviously inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, a manifestly inadmissible appeal may be dismissed in simplified proceedings without fixing a cure period.

Kernrechtsfrage

Court costs for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG to refrain from charging costs.

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