Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid muss sich spezifisch mit den Nichteintretensgründen auseinandersetzen; bloss materielle Ausführungen zur nicht mehr streitigen Hauptsache genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichend sachbezogenen Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ein aktuelles und praktisches Interesse entfällt, wenn der mit der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde verfolgte Streitgegenstand durch nachträgliche Verfügung erledigt ist. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden; bei gleichartigen weiteren Eingaben kann darauf nicht mehr vertraut werden.
8C_186/2024
Urteil vom 23. Mai 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024 (200 24 175).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 19. März 2024 auf die gegen die Abschreibungsverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 26. Januar 2024 erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2024 (Poststempel) nicht ein. Dies geschah, weil seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um Kostenübernahme für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'900.- (Verfügung vom 29. November 2023) kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Behandlung der diesbezüglich eingereichten Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde bestehe.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 19. und 22. März 2024 nicht ansatzweise auseinander. Statt dessen begründet sie ihr Interesse an der Übernahme der fraglichen Gerichtskosten, was indessen vorliegend nicht zum Streitthema erhoben werden kann. Sämtliche Vorbringen zielen an der Sache vorbei.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_477/2023 vom 21. September 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung wird die Beschwerdeführerin indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel