Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei offensichtlich unzureichender Rügeführung. Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Wird namentlich eine Sachverhaltsrüge erhoben, ist darzutun, weshalb die Feststellungen bundesrechtswidrig sein sollen; fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
8C_222/2021
Urteil vom 26. März 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2020
(720 19 79 / 228).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f. und 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68),
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer könne trotz der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wie vor in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG ausschliessenden Umfang erwerbstätig sein, weshalb die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2019 zu bestätigen sei,
dass es dabei insbesondere näher ausführte,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel