Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of appeal reasoning: the appellant must, in concise form, engage with the determinative considerations of the challenged decision and specifically show which legal provisions were violated and why. Purely appellatory criticism, repetition of previous submissions, or general disagreement with the assessment of evidence is insufficient. If the deficiency is obvious, the court may decide in simplified proceedings not to enter into the appeal; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
8C_223/2021
Urteil vom 26. März 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2020
(725 19 203 / 229).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. September 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f. und 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68),
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, der von der Suva einspracheweise festgelegte unfallbedingte Invaliditätsgrad von 32 % sei nicht zu beanstanden,
dass es dabei insbesondere näher ausführte,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel