Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance

8C_224/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.05.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

D.________, represented by Philip Stolkin, appealed a Bern Administrative Court order that had refused legal aid and required a CHF 1,000 advance in disability insurance proceedings. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the lower court’s assessment of prospects and did not substantiate the alleged violation of access to justice or Art. 6 ECHR. The reference to counsel’s brief illness did not help, as the appeal period is non-extendable and restoration was not properly shown. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 50 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Behauptungen genügen nicht. Wird eine Verletzung der Rechtsweggarantie bzw. von Art. 6 EMRK wegen eines Kostenvorschusses geltend gemacht, ist substantiiert aufzuzeigen, weshalb der Betrag im gesetzlichen Rahmen prohibitiv wirken soll. Gesetzliche Rechtsmittelfristen sind nicht erstreckbar; die Wiederherstellung setzt das Nachholen der versäumten Handlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses voraus (vgl. auch consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_224/2010

Urteil vom 21. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. März 2010 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgelehnt und ihn zugleich zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- verpflichtet hat,
dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, die Vorinstanz habe Prozessrisiken falsch beurteilt, ohne indessen aufzuzeigen, weshalb die negative Einschätzung der Prozesschancen rechtsfehlerhaft erfolgt sein sollte; eine eigentliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt,
dass überdies eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsweggarantie nach Art. 6 EMRK mit der Begründung behauptet wird, der Kostenvorschuss sei "prohibitiv" hoch festgelegt worden, ohne indessen aufzuzeigen, was bei dem im gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegenden Betrag (Art. 69 Abs1bis IVG) von Fr. 1'000.- konkret "prohibitiv" und damit letztlich gegen das Äquivalenzprinzip und allenfalls gegen Art. 6 EMRK verstossend sein soll; lediglich das Behaupten einer solchen Rechtsverletzung genügt nicht,
dass dergestalt die Beschwerdeschrift vom 11. März 2010 nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass daran der Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf eine vom 8. bis. 14. März 2010 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen einer schweren Magen-Darmgrippe nichts ändert, zumal gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können und das Wiederherstellen einer verpassten Frist das Nachholen der versäumten Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes voraussetzen würde (Art. 50 Abs. 1 BGG; siehe überdies Urteil 9C_226/2010 vom 9. April 2010),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityinsufficient reasoninglegal aidcost advanceaccess to justicerestoration of deadlineappeal deadline

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meaningfully address the lower court’s reasoning and was therefore insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The appellant merely alleged misjudgment of litigation risks and a prohibitive advance payment, without showing why the lower court’s assessment was legally wrong.

Kernrechtsfrage

Whether the claimed violation of access to justice/Art. 6 ECHR due to the CHF 1,000 advance payment could be reviewed

Extrahierter Entscheid

The complaint was not substantiated, and the amount lay within the statutory framework.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain why the CHF 1,000 advance was specifically prohibitive or contrary to the equivalence principle or Art. 6 ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether the missed filing period could be excused by counsel’s temporary illness

Extrahierter Entscheid

The explanation did not change the outcome because statutory deadlines cannot be extended and restoration requires timely curing of the default.

Extrahierte Begründung

The court noted that the 30-day appeal period is non-extendable and that restoration under Art. 50 BGG requires the omitted act within 30 days after the hindrance ceases.

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