Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 97 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten wegen ungenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerde muss sich sachbezogen mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Gründen befassen und in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll; blosse appellatorische Kritik oder die Wiederholung der eigenen Sicht genügt nicht. Soweit die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Fragen bereits rechtskräftig erledigt hat, ist darauf im nachfolgenden Verfahren nicht mehr einzutreten. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8C_24/2023
Urteil vom 10. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 (AL.2022.00066).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 30. November 2022 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2022 und erörterte dabei unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis), weshalb der Erlass der Rückforderung der zu Unrecht zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder für die Monate Juli 2020 bis April 2021 von Fr. 3373.45 ausser Frage steht. Sie erwog unter anderem, soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Rückforderung thematisiere, insbesondere den dabei verwendeten versicherten Verdienst, darauf im Erlassverfahren nicht (mehr) eingegangen werden könne. Darüber sei bereits im vorausgegangenen Rückerstattungsverfahren, welches mit dem Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 16. Juni 2021 seinen Abschluss gefunden habe, rechtskräftig entschieden worden.
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Lediglich das von der Vorinstanz als bereits rechtskräftig entschieden Bezeichnete inhaltlich in Frage zu stellen, zielt an der Sache vorbei.
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das am 26. Januar 2022 (Poststempel) gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel