Art. 93 BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; unzulässige Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid und ungenügende Begründung bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids. Ein kantonaler Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst und die Sache zur Prüfung des materiellen Anspruchs zurückweist, ist ein Zwischenentscheid. Seine direkte Anfechtung setzt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil oder die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids voraus; fehlen entsprechende Darlegungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wird ein kantonales Nichteintreten angefochten, muss sich die Beschwerde mit der tragenden Prozessfrage befassen; eine rein materielle Argumentation genügt nicht. Bei ausnahmsweisem Verzicht auf Gerichtskosten wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
8C_248/2026
Urteil vom 20. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. Februar 2026
(O3V 23 27).
Der 1953 geborene A.________ bezog eine Wittwerrente der AHV, welche auf den Zeitpunkt des Erreichens des 18. Altersjahres seiner jüngsten Tochter im November 2010 aufgehoben wurde. Mit Verfügung vom 9. September 2010 und Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2010 stellte die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zudem die akzessorisch zu dieser Wittwerrente ausbezahlten Ergänzungsleistungen an A.________ ein. Das von diesem angerufene Obergericht Appenzell Ausserrhoden sistierte daraufhin das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Wittwerrente vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. bis zum Vorliegen des in der Folge dieses Urteils ergangenen Urteils des Bundesgerichts 9F_20/2022 vom 8. Januar 2024. In der Folge bejahte es mit Urteil vom 17. Februar 2026 die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch von A.________ für die Zeiträume, in denen er sich in der Schweiz aufgehalten hatte und wies die Sache zur Prüfung der konkreten Anspruchsberechtigung an die Ausgleichskasse zurück. Soweit A.________ in seinem Schreiben vom 15. und 25. Mai 2025 ergänzende Rechtsbegehren gestellt hatte, trat das kantonale Gericht nicht auf diese ein. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, zusätzlich zu den nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen sei ein Zins von 5 % geschuldet. Zudem macht er verschiedene Schadenspositionen im Zusammenhang mit der EMRK-widrigen Verweigerung der Wittwerrente resp. den dazu akzessorischen Ergänzungsleistungen geltend.
Soweit die Beschwerde den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (sowie eine allfällige Verzugszinspflicht) betrifft, schliesst das vorinstanzliche Urteil das Verfahren nicht ab, weshalb dieses als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist. Als solcher wäre er lediglich direkt vor Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beides ist vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das kantonale Gericht trat sodann im angefochtenen Urteil nicht auf die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. und 25. Mai 2025 ergänzend gestellten Rechtsbegehren betreffend Schadenersatz ein. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern dieses Nichteintreten (sowie das von ihm gestützt auf kantonales Recht geltend gemachte Nichtweiterleiten seiner Eingabe) Recht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzen sollte. Setzt sich die beschwerdeführende Person hinsichtlich jener Begehren, auf welche im angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wurde, lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, so stellt dies rechtsprechungsgemäss keine hinreichende sachbezogene Begründung der Beschwerdeschrift dar (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 8C_414/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 1.2). Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht.
Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold