Unemployment? No, accident insurance benefits terminated and appeal dismissed

8C_251/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's appeal against SUVA's termination of accident-insurance benefits. It held that the remaining physical complaints were not shown to require treatment or to reduce earning capacity in a compensable way, and that the alleged psychiatric complaints were not adequately caused by the accident. The court accepted the lower court's reliance on the SUVA doctors' reports, found no need for further expert evidence, and refused any additional clarification regarding the left knee. Court costs of CHF 750 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 2, 105 Abs. 3 BGG; antizipierte Beweiswürdigung und Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Stellungnahmen im Unfallversicherungsrecht; das Bundesgericht ist in Geldleistungsstreitigkeiten an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden, prüft jedoch die Beweiswürdigung nur auf Rechtsverletzung. Verwaltung und Gericht dürfen sich grundsätzlich auf interne ärztliche Entscheidungsgrundlagen stützen, sofern diese den Anforderungen an Zuverlässigkeit und Nachvollziehbarkeit genügen. Ein Anspruch auf zusätzliche versicherungsexterne Gutachten besteht nicht, wenn aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Fehlt es an behandlungsbedürftigen somatischen Unfallfolgen, an einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit oder an der adäquaten Kausalität psychischer Beschwerden, entfällt die Leistungspflicht; die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_251/2008

Urteil vom 3. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die für den Unfall vom 26. Januar 2004 der 1961 geborenen Z.________ erbrachten Versicherungsleistungen ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. April 2007).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. Februar 2008).

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Versicherungsleistungen seien weiterhin zu erbringen und es seien "die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung" zu prüfen; ferner sei die SUVA zu verpflichten, die Restfolgen des Unfalles vom 26. Januar 2004 "in Bezug auf das linke Knie" abzuklären und "Leistungen" zu erbringen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
SUVA und kantonales Gericht haben die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die SUVA ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil die somatischen Leiden, soweit sie sich überhaupt noch auf den Unfall vom 26. Januar 2004 zurückführen lassen, weder behandlungsbedürftig sind, noch die Arbeitsfähigkeit in einem taggeld- bzw. rentenauslösenden Ausmass einschränken. Ferner fehle es an der Adäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt.

3.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Die Versicherte macht geltend, die SUVA und das kantonale Gericht hätten sich fälschlicherweise auf die Angaben der SUVA-Kreisärzte Dr. med. J.________ und Frau Dr. med. K.________ gestützt und die Berichte der behandelnden Fachärzte einfach ignoriert. Demgemäss sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3 S. 165; Urteil 8C_104/2008 vom 18. März 2008, E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat sich vorliegend eingehend und sorgfältig mit der gesamten medizinischen Aktenlage - auch mit den von der Versicherten erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte - auseinandergesetzt und insbesondere nachvollziehbar angegeben, weshalb den Einschätzungen der in die Therapie der Beschwerdeführerin involvierten medizinischen Fachpersonen nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann. Die Berichte der SUVA-Ärzte erfüllen hingegen die Anforderungen an eine zuverlässige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb Verwaltung und Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt haben. Schliesslich lässt auch der Hinweis der Versicherten, dass sie nach Ansicht der behandelnden Ärzte, namentlich ihres Psychiaters und ihres Hausarztes, auch auf Grund psychischer Beschwerden erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, keinen anderen Schluss zu. Dies schon deshalb nicht, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Januar 2004 und dem psychischen Leiden gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht besteht. Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz

Schlagwörter

accident insurancecausal linkmedical evidencepsychic injuryintegrity compensationanticipated evidence assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether accident insurance benefits should continue after the 2004 accident

Extrahierter Entscheid

The insurer rightly denied further liability because the remaining somatic complaints were neither treatment-relevant nor disabling to a compensable degree, and the alleged psychiatric complaints lacked adequate causal link.

Extrahierte Begründung

The court accepted the lower court's comprehensive assessment of the medical file and found no reason to depart from the insurance doctors' reports; further expert evidence would not yield new findings.

Kernrechtsfrage

Whether entitlement to a pension or integrity compensation had to be examined or granted

Extrahierter Entscheid

No entitlement was shown, so there was no basis to order further examination or benefits.

Extrahierte Begründung

The factual and medical assessment did not establish a compensable impairment or qualifying permanent harm.

Kernrechtsfrage

Whether additional medical clarification of left-knee residuals was required

Extrahierter Entscheid

No further clarification was ordered because it was not expected to produce new insights.

Extrahierte Begründung

Anticipated evidentiary assessment justified refusing additional expert measures.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was manifestly unfounded, costs followed the outcome.

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