Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerdebegründung hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Art. 64 Abs. 1 BGG: Bei aussichtsloser Beschwerdeführung entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG: Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens.
8C_274/2020
Urteil vom 19. Mai 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Februar 2020 (S 2019 132).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Mai 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Februar 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, weshalb der Verwaltung in Sachen des Gesuchs um Zusprache eines Rollators und Elektrorollstuhls vom 27. November 2017 weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann,
dass sie dabei auch näher ausführt,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel