Art. 95, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Anfechtung eines auf kantonalem Recht beruhenden Entscheids vor Bundesgericht nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, unter strenger Rügepflicht. Es genügt nicht, kantonales Recht oder den Sachverhalt bloss appellatorisch zu kritisieren; erforderlich ist eine konkrete, detaillierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Fehlt eine sachbezogene Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kostenregel von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.
8C_291/2022
Urteil vom 3. Juni 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Murgenthal, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2022 (WBE.2022.97).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2022,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. Februar 2022 abwies, soweit darauf einzutreten sei,
dass es zur Begründung anführte,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel