Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_313/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

P.________, represented by X.________, challenged a decision of the Bern cantonal social insurance court in an invalidity insurance matter. After being warned about formal defects and given an opportunity to remedy them, the appellant still filed an appeal that lacked a proper request and did not address the decisive reasoning of the lower court. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the requirements of Art. 42 BGG and therefore did not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In light of the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat klare Rechtsbegehren und eine sachbezogene, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung zu enthalten. Der Beschwerdeführer muss sich mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzt; pauschale oder ungenügend substantiierte Vorbringen genügen nicht. Fehlen diese Mindestanforderungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei den Umständen des Einzelfalls kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. Erwägungen zur Kostenfrage).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_313/2010

Urteil vom 21. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
P.________, handelnd durch X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des P.________ vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. März 2010,
in die nach Erlass von zwei separaten Verfügungen bzw. Mitteilungen betreffend fehlende Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) resp. gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe des Versicherten vom 6. April 2010 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb trotz der Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe hingewiesen hatte,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social insuranceappeal admissibilityreasoning requirementformal defectsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and was therefore admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a valid request or sufficient reasoning addressing the decisive grounds of the cantonal judgment, so it failed the minimum formal requirements.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must state requests and reasons showing in a concise manner how the challenged decision violates law. The appellant did not engage with the dispositive reasoning and did not show any manifestly incorrect factual findings or legal errors under Art. 97 and Art. 95 f. BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG and refrained from charging costs.

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