8C_314/2018
Urteil vom 25. Mai 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. März 2018 (IV2018/45).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. April 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 8. Mai 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht sein Nichteintreten auf die vom Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2017 erhobene Beschwerde damit begründete, letztere sei ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhoben und Gründe, die ein ausnahmsweises Wiederherstellen dieser versäumten Frist erlauben könnten, seien nicht ausgewiesen,
dass es dabei bezogen auf den Beginn des Fristenlaufs ausführte,
-es sei auf Grund des A-Post-Plus-Zustellnachweises von einer am 7. November 2017 korrekt erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung auszugehen,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel