Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG: Ein Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinanderzusetzen; blosse appellatorische oder sachfremde Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.
8C_336/2020
Urteil vom 3. Juni 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020 (200 20 321 UV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 15. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, womit das Gericht die bei ihm eingegangene, gegen die Verfügung der Suva vom 28. Januar 2020 gerichtete Eingabe zuständigkeitshalber an die Suva übermittelte,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020 an A.________, worin
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf Art. 52 Abs. 1 ATSG dargelegt hat, weshalb Verfügungen der Suva nicht direkt beim Gericht beanstandet werden können, sondern dass solche Eingaben zunächst von der Suva als Einsprache behandelt werden müssen,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, stattdessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel