Appeal inadmissible for insufficient reasoning in IV case

8C_337/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.05.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision on an invalidity pension because the appellant’s filing failed to meet the federal reasoning requirements. The submission contested the factual findings, especially regarding health, but did not engage with the decisive grounds of the lower court or show manifestly incorrect fact-finding or legal error. In view of the appellant’s situation, the court exceptionally waived court costs. The simplified procedure under Art. 108 BGG was applied by the division president.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 95 f. BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdebegründung muss sich sachbezogen mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Blosse Kritik an der Sachverhaltsfeststellung genügt nicht, wenn nicht dargetan wird, dass diese offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend zustande gekommen sei. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_337/2010

Urteil vom 25. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
handelnd durch T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2010.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht am 23. April 2010 überwiesene Beschwerde der G.________ vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2010 betreffend Invalidenrente,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 6. April 2010 - ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen eines rechtsgenüglichen Begehrens - den erwähnten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand in Frage gestellt, ohne indessen auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealsocial insuranceinvalidity pensioncost waiversimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the Federal Supreme Court’s reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive considerations of the lower court in a sufficiently concrete and substantiated way.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and (2) BGG, the appeal must state requests and reasons showing how the decision violates law. The appellant only contested factual findings, without demonstrating any manifest error or legal violation under Art. 97(1) and Art. 95 f. BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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