Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 2 and Art. 105 Abs. 3 BGG; accident insurance benefits may be ceased when, on the basis of a probative medical expertise, the complained-of symptoms are no longer naturally causally related to the accident events and are instead explained by non-accident-related pathology. A contrary medical report must contain concrete indications capable of casting doubt on the reliability or completeness of the expertise; mere repetition of prior objections is insufficient. Where the medical record is complete and convincing, the court may dispense with further evidence, including an additional expert opinion, under anticipatory appreciation of evidence (consid. 3).
8C_34/2025
Urteil vom 14. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungseinstellung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2024 (VBE.2024.307).
A.a. A.________, geboren 1983, war als Lastwagenchauffeur bei der B.________ angestellt und daher bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 6. Juni 2015 ein ca. 300 kg schwerer Rollcontainer in die rechte Ferse rollte. Am 30. Juli 2020 verstauchte er sich sodann beim Laufen das rechte Fussgelenk. Die SWICA erbrachte für die beiden Unfallereignisse Heilkosten und Taggelder. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 verneinte sie einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die noch geklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden mangels natürlicher Kausalität zu den Unfallereignissen vom 6. Juni 2015 und 30. Juli 2020. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022).
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 5. Mai 2023 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die SWICA zurück. Diese liess A.________ in der Folge durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates untersuchen (Gutachten vom 2. Oktober 2023). Gestützt darauf stellte die SWICA mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 ihre Leistungen für das Ereignis vom 6. Juni 2015 per 6. September 2015 und für jenes vom 30. Juli 2020 per 30. Oktober 2020 ein, da die rechtsseitigen Fussbeschwerden spätestens ab dann nicht mehr auf die Unfallereignisse, sondern auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen gewesen seien. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. November 2024 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich zur Einholung eines Obergutachtens, zurückzuweisen.
Die SWICA, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf Einreichung einer Vernehmlassung.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 6. September 2015 für das Ereignis vom 6. Juni 2015 und per 30. Oktober 2020 für jenes vom 30. Juli 2020 vor Bundesrecht standhält.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf wiederum verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), bestätigte die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 2. Oktober 2023 die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 6. September 2015 beziehungsweise per 30. Oktober 2020. Sie schloss darauf, dass der vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachte Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. beziehungsweise 6. November 2023 keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 2. Oktober 2023 zu begründen vermöge.
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nichts Stichhaltiges, was Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erwecken könnte. Allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus. Insoweit kann ohne Weiterungen auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dieses hat im Rahmen einer eingehenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers dem Gutachten vom 2. Oktober 2023 bundesrechtskonform volle Beweiskraft zuerkannt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3) - von zusätzlichen Abklärungen abgesehen hat.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die SWICA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann