Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde und neue Tatsachenbehauptungen vor Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form anhand der für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen dartun, welche Rechtssätze und weshalb verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur ausnahmsweise zulässig. Wird einzig eine unsubstantiierte, vorinstanzlich nicht behandelte Behauptung vorgebracht, fehlt es an der Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG; das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung unzulässig (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
8C_355/2020
Urteil vom 16. Juni 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2020 (UV 2018/54).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz das Nichteintreten der Suva auf eine trotz zuletzt mit Einschreiben vom 25. Mai 2018 erfolgten Mahnung ununterschrieben gebliebenen Einsprache vom 21. bzw. 22. Dezember 2017 gegen die Verfügung vom 18. Januar 2018 schützte,
dass es dazu erwog,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel