Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde als Nichteintretensgrund. Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen (E. 1). Bloss appellatorische Kritik, Sachverhaltsschilderungen oder allgemeine Bitten um Hilfe genügen auch bei Laien nicht. Ist die Begründung offensichtlich unzureichend, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.
8C_361/2020
Urteil vom 18. Juni 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2020 (VBE.2019.435).
Nach Einsicht
in die am 2. Juni 2020 ergänzte Beschwerde vom 25. Mai 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf diese Anforderungen mit Verfügung vom 27. Mai 2020 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, die Suva habe ihre im Anschluss an die Rückfallmeldung vom 13. April 2018 erbrachten Taggelder und übernommenen Heilbehandlungen zu Recht mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 per 30. November 2018 eingestellt,
dass sie näher ausgeführt hat, weshalb die seit dem 1. Februar 2014 ausgerichtete unfallbedingte Invalidenrente von 12 % unverändert bestehen bleibt,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Konkretes entgegenstellt, stattdessen sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf und seine schwierigen Lebensumstände aus seiner Sicht zu schildern und um (finanzielle) Hilfe zu bitten,
dass dergestalt auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel