Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficient reasoning of a federal appeal. An appeal must, in concentrated form, engage with the decisive reasoning of the challenged decision and show specifically why it violates federal law. Mere repetition of one’s own view of the facts or reliance on already assessed medical evidence is insufficient. Where this requirement is manifestly unmet, the appeal is not entered into in simplified proceedings. A hopeless appeal excludes free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; however, costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
8C_363/2022
Urteil vom 10. Juni 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2022 (5V 21 339).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Mai 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten ausgeführt hat,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel