Non-entry for insufficiently reasoned social assistance appeal

8C_369/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung24.06.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a social assistance appeal by A.________ because the submission failed to satisfy the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements. The appellant did not explain with sufficient precision which constitutional rights had allegedly been violated by the cantonal judgment confirming a reimbursement order for CHF 70,012. The Court therefore refused to enter into the matter in simplified proceedings and charged court costs of CHF 300 to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; appeal admissibility and duty to reason in cases based on cantonal law. Where the challenged decision rests on cantonal law, the mere invocation of incorrect application of that law is insufficient; the appellant must, in a clear and detailed manner and with reference to the grounds of the cantonal decision, allege a violation of constitutional rights. For complaints concerning fundamental rights, the Federal Supreme Court reviews only specifically raised and substantiated grievances. A failure to meet this qualified reasoning burden results in non-entry in summary proceedings (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

8C_369/2014 {T 0/2}

Urteil vom 24. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. März 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Mai 2014 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. Mai 2011 in Anwendung von § 26 lit. a SHG/ZH bestätigte, worin der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, im Umfang von Fr. 70'012.- ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten,

dass sie näher dargelegt hat, inwieweit der Beschwerdeführer seinen gemäss § 18 SHG/ZH bestehenden Mitwirkungspflichten an der Abklärung der Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgekommen sei, er es insbesondere auch im kantonalen Gerichtsverfahren unterlassen habe, die von der Verwaltung monierten Unterlagen trotz entsprechender prozessualer Möglichkeit gemäss § 52 Abs. 2 VRG/ZH nachzureichen, was zu einer Bestätigung der gestützt auf § 26 lit. a SHG/ZH erlassenen Rückerstattungsforderung führe,
dass sie dabei die behauptete Zurverfügungstellung der von der Verwaltung förmlich eingeforderten Dokumenten beweismässig als nicht erstellt betrachtete,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, geschweige denn klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen,
dass damit die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

social assistancereimbursementadmissibilityreasoning requirementconstitutional rightsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain, in a focused and detailed manner, which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

For cantonal-law decisions, mere violation of cantonal law is not an independent ground of appeal; alleged fundamental-rights violations must be specifically pleaded. The appellant failed to address the cantonal court's reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged to the appellant

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entertained, the costs were allocated to the losing party.

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