Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 97 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten mangels hinreichender Rüge. Die Beschwerde muss in gedrängter Form und mit konkreter Auseinandersetzung mit den für den Entscheid massgeblichen Erwägungen dartun, welche Rechtssätze oder Sachverhaltsfeststellungen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik, die Wiederholung der eigenen Sichtweise oder eine pauschale Beanstandung der Gesetzeslage genügen nicht. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8C_376/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2025 (VSBES.2025.121).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 12. Juni 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2025. Demnach scheitert das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme von Kosten für einen Notfalltransport seines Sohnes von Fr. 700.- am Ergänzungsleistungen ausschliessenden Einnahmenüberschuss. Ausschlaggebend war die vom Gesetz vorgeschriebene Anrechnung von aus selbst bewohntem und nicht selbst bewohntem Grundeigentum ableitbaren Einkommen aus Vermögensverzehr und Eigenmietwert (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 1bis ELG).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Ebenso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein pauschal die gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung des Grundeigentums als ungerecht zu bezeichnen und eine Änderung der Rechtsgrundlagen zu fordern, reicht nicht aus.
Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel