Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; multiple independent grounds of the cantonal decision must each be specifically challenged in the federal complaint. If the appellant omits an autonomous alternative ratio decidendi, the complaint is manifestly insufficiently reasoned and a summary non-entry decision is justified. A request for free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG must be refused where the appeal is devoid of prospects. Pursuant to Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, the Federal Court may exceptionally waive court costs even in a non-entry situation.
8C_377/2022
Urteil vom 27. Juni 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West,
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
5. Mai 2022 (5V 21 269/5U 21 71).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Mai 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, andernfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt wird (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 IV 119 E. 6.3).
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 5. Juli 2021 bestätigte, worin der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung abgesprochen wurde, der versicherte Verdienst liege unter der anspruchsauslösenden Mindestgrenze von Fr. 500.- monatlich (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit 40 AVIV),
dass sie dazu in Erwägung 5.4 ausführte,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der WAS Wirtschaft Arbeit Soziales schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel