Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_382/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung21.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

W.________ appealed a decision of the Zug Administrative Court in an unemployment insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum formal requirements because it lacked a proper prayer for relief and any sufficient reasoning engaging with the cantonal court’s decisive considerations. It therefore refused to enter into the appeal under the simplified procedure, without setting a curing deadline. Given the circumstances, it exceptionally waived court costs. The decision was communicated to the parties, the cantonal court, and SECO.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 ff. BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Ein Rechtsmittel hat ein hinreichendes Rechtsbegehren und eine Auseinandersetzung mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen zu enthalten; pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt es daran offensichtlich, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und das Bundesgericht kann im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist auf die Beschwerde nicht eintreten. Eine richterliche Rügepflicht besteht nicht; bloss soweit Sachverhaltsfeststellungen beanstandet werden, ist darzulegen, inwiefern sie qualifiziert unrichtig oder rechtsverletzend sind. Die Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_382/2012

Urteil vom 21. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2012.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der W.________ vom 7. Mai 2012 (Eingangsdatum bei der Vorinstanz) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2012, worin unter anderem auf die Kostenrisiken des Verfahrens und die Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesgerichts hingewiesen wurde,

unter anderem in die dem Bundesgericht am 11. Mai 2012 zugegangene Beschwerde der W.________,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Beschwerde vom 7. bzw. 11. Mai 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren und auch keine ausreichende Begründung enthält, indem sich die Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte ,

dass deshalb die Beschwerde vom 7. bzw. 11. Mai 2012 offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

unemployment insuranceinadmissibilityreasoning requirementformal requirementsnon-entrycourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the formal requirements of Art. 42 BGG and Art. 95 ff. BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not contain a proper request or adequate reasoning, and it failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal court.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG, an appeal must state requests and reasons; the appellant did not explain, in a legally sufficient way, how the challenged decision violated federal law or, to the extent alleged, how the facts were found manifestly incorrectly under Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the court should grant a time limit to cure the defects in the appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Given the obvious failure to meet the requirements, the court refused to set a remedy period and declined to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierte Begründung

The deficient appeal was clearly not a valid legal remedy, so summary non-entry was justified without allowing correction.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied exceptionally.

Extrahierte Begründung

In view of the circumstances, the court departed from the usual rule and waived federal court costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

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