Party compensation in invalidity insurance appeal

8C_384/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung06.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the IV office's appeal against the cantonal judgment that had ordered the office to enter into the insured person's pension review requests and had set party compensation at CHF 3,959.70. The appeal challenged only the compensation award and, alternatively, sought remittal. The Court held that the cantonal court was competent to assess compensation under Art. 61 lit. g ATSG and that the reduced amount was adequately reasoned and neither arbitrary nor an abuse of discretion. As the appeal failed, the appellant had to bear the federal court costs, and the request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 61 lit. g ATSG; judicial review of party compensation in social-insurance proceedings. The assessment of party compensation lies within the cantonal court’s discretion and is to be fixed without regard to the amount in dispute according to the significance and difficulty of the case. The Federal Supreme Court reviews freely whether the applicable federal-law requirements were respected, but otherwise only examines whether the amount survives arbitrariness control (consid. 3). A merely reduced compensation is not unlawful if the reduction is plausibly reasoned and no arbitrary application of cantonal cost rules is shown. Where the appeal concerns only costs, the merits of the underlying entitlement are not reopened once the cantonal court’s entry decision stands unchallenged.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_384/2008

Urteil vom 6. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 15. April 2008.

In Erwägung,
dass F.________ gegen eine auf ein Rentenerhöhungsgesuch hin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergangene Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Luzern vom 21. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erhoben hat,
dass sie der IV-Stelle noch vor Abschluss des kantonalen Beschwerdeverfahrens ein weiteres Rentenrevisionsgesuch einreichte, welches diese mit Verfügung vom 19. September 2007 ebenfalls mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung abgewiesen hat,
dass F.________ beim kantonalen Gericht auch gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht hat,
dass das kantonale Gericht die beiden Beschwerden nach erfolgter Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 15. April 2008 gutgeheissen, die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet hat, auf die ihr zugekommenen Revisionsbegehren einzutreten und nach materieller Prüfung darüber zu befinden (Dispositiv-Ziffer 1 und 2),
dass es F.________ gleichzeitig eine - im Vergleich zur eingereichten Honorarnote vom 14. April 2008 reduzierte - Parteientschädigung von Fr. 3959.70 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zugesprochen hat (Dispositiv-Ziffer 3),
dass die IV-Stelle beschwerdeweise die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des kantonalen Entscheids sowie die Zusprache einer Parteientschädigung von höchstens Fr. 2103.60, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Entschädigungsfrage beantragt und überdies darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass im kantonalen Verfahren einzig die Frage nach dem Eintreten auf die Begehren um eine revisionsweise vorzunehmende Rentenerhöhung streitig war, welche vom kantonalen Gericht im nunmehr angefochtenen Entscheid bejaht worden ist,

dass der kantonale Entscheid vom 15. April 2008 damit als beschwerdeweise beim Bundesgericht anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu betrachten ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann, das Bundesgericht seinem Urteil indessen den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass nach dem - auf Grund von Art. 1 Abs. 1 IVG auch im Invalidenversicherungsbereich anwendbaren - Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Satz 1), welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Satz 2),
dass die Bemessung der Parteientschädigung, welche der heutigen Beschwerdegegnerin zufolge ihres Obsiegens im kantonalen Verfahren unbestrittenermassen zusteht, demnach in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Gerichts fällt,
dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (vgl. SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 f. E. 4.2 und 4.3),
dass die in der Beschwerdeschrift gerügte willkürliche Anwendung von § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern kantonales Recht betrifft, dessen Anwendung vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder - sofern überhaupt geltend gemacht - kantonalen verfassungsmässigen Rechten hin überprüft werden kann,
dass das kantonale Gericht die Reduktion der mit Einreichung der Kostennote vom 14. April 2008 geltend gemachten Parteientschädigung von Fr. 7187.50 (zuzüglich Auslagen von Fr. 230.- und Mehrwertsteuer von Fr. 563.70, insgesamt somit Fr. 7981.20) auf noch Fr. 3959.70 einleuchtend begründet hat, was zumindest von der heutigen Beschwerdegegnerin denn auch so akzeptiert worden ist,
dass entgegen der Argumentation der Beschwerde führenden IV-Stelle nicht mehr zur Diskussion stehen kann, ob das während des bereits hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens gestellte weitere Rentenrevisionsgesuch noch notwendig war, nachdem das kantonale Gericht nach vorangegangenem Nichteintretensentscheid die Eintretensfrage auch diesbezüglich bejaht hat und dies in der Folge von keiner Seite beanstandet worden ist,
dass die auf Fr. 3959.70 festgesetzte Parteientschädigung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, verstösst, und auch - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - von einem Ermessensmissbrauch keine Rede sein kann,
dass im Übrigen auch nicht von einer im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gesprochen werden kann, was von der Beschwerdeführerin mit Recht denn auch gar nicht behauptet wird,
dass die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt werden kann,
dass mit diesem Urteil das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Beschwerdewirkung hinfällig wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da ihr das bundesgerichtliche Verfahren - nachdem ein Schriftenwechsel nicht erforderlich war - keinerlei Auslagen verursacht hat,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl

Schlagwörter

invalidity insuranceparty compensationarbitrarinessjudicial discretioncostsrevision requestnon-entry decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal award of party compensation of CHF 3,959.70 violated federal law or was arbitrary.

Extrahierter Entscheid

The cantonal court could set the compensation within its discretion, and the reduced amount was sufficiently reasoned and not arbitrary or abusive.

Extrahierte Begründung

Under Art. 61 lit. g ATSG the successful party is entitled to costs, but their assessment is for the cantonal court. Federal review is limited to whether the assessment meets federal-law standards and withstands arbitrariness review. The reduction from the filed fee note was plausibly justified.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should grant suspensive effect to the appeal.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the appeal was decided.

Extrahierte Begründung

The judgment on the merits rendered the suspensive-effect request without object.

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