8C_386/2019
8C_386/2019Bundesgericht / IV. öFfentlich Rechtliche Abteilung14.06.2019
8C_386/2019
Urteil vom 14. Juni 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA,
Steinbockstrasse 12, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. April 2019 (S 19 37).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. April 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
das das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse mit der Begründung bestätigt hat,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel