Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficient reasoning of the appeal and non-entry in summary procedure. An appeal to the Federal Supreme Court must, in a concise and targeted manner, confront the decisive reasons of the challenged decision and indicate, by reference to the pertinent findings, which legal norms were violated and why. Mere repetition of the party's own view or appellatory criticism is insufficient. If the reasoning defect is apparent, the President may decline to enter on the appeal under the simplified procedure. Under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG, court costs may exceptionally be waived; in that event, pending legal-aid requests become moot.
8C_4/2026
Urteil vom 21. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2025 (VBE.2025.94).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 14. November 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2025. Danach sei die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids im Handelsregister als Gesellschafterin mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der B.________ GmbH und als Gesellschafterin, Vorsitzende der Geschäftsführung und Liquidatorin mit Einzelunterschrift bei der C.________ GmbH (in Liq.) eingetragen gewesen. Da diesen Funktionen bereits von Gesetzes wegen (Art. 804 ff. OR) zwingend eine massgebliche Einflussmöglichkeit auf die Unternehmensentscheidungen zukomme, schliesse dies einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ungeachtet der konkreten Umstände aus. Dabei verwies das kantonale Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (u.a. BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen;).
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in diesen Fallkonstellationen die konkreten Umstände irrelevant sind, einer Überprüfung bedürfte, legt sie nicht näher dar (zu den Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung: BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5; je mit Hinweisen). Allein den Zweck von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu erwähnen, ohne auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils einzugehen, reicht nicht aus.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel