Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen, welche Bundesrechtsverletzung darin liegen soll. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Für Sachverhaltsrügen gelten die qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG; fehlende Begründung kann nicht durch allgemeine Hinweise auf schwierige persönliche Umstände ersetzt werden. Werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
8C_415/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025 (ALV 200 2024 654).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 26. Juni 2025 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. September 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 15'313.35 ausser Betracht falle. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; SR 830.1), offenbleiben könne. Der Beschwerdeführer hätte bei gebotener Aufmerksamkeit mit Blick auf die in den Formularen "Angaben der versicherten Person" geforderten Angaben über Ferien und andere Abwesenheiten wissen müssen, dass Auslandsabwesenheiten zu melden seien. Diese zum unrechtmässigen Bezug der mit rechtskräftigem Entscheid vom 19. April 2024 zurückgeforderten Taggeldern führenden Meldepflichtverletzungen seien zumindest als grobfahrlässig einzustufen, was den guten Glauben ausschliesse.
Die Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein auf die schwierigen Lebensumstände zu verweisen, das Fehlen eines Vorsatzes zu behaupten sowie geltend zu machen, niemals auf die Pflichtverletzung hingewiesen worden zu sein, zielt an der Sache vorbei.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel