Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficiently reasoned appeal and non-entry. The Federal Supreme Court examines only specifically substantiated challenges to the decisive reasoning; mere repetition of one's own view or appellatory criticism is inadmissible. Findings of fact may be attacked only if manifestly incorrect or otherwise contrary to federal law and outcome-determinative. If a complaint lacks a sufficient, issue-specific legal argument, the Court may decline to enter in summary procedure. Under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG, costs may exceptionally be waived.
8C_420/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Juni 2025 (I 2023 75).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid vom 30. Juni 2025 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführerin eine vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2020 und vom 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Invalidenrente zustehe.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig bringt sie vor, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. So reicht es nicht aus, Rechtsgrundsätze wiederzugeben, um daraus direkt auf eine unbefristet auszurichtende Invalidenrente zu zuschliessen. Auch genügt es nicht, eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft und massgeblich beeinträchtigende vegetative Nervenerkrankung zu behaupten, ohne zugleich darzulegen, inwiefern das von der Vorinstanz aufgrund der vorhandenen Arztberichte Erwogene rechtsfehlerhaft sein soll. Die Vorbringen beschränken sich insgesamt auf eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik (E. 1 hiervor).
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel